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BGH-Urteil zur Bambushecke: Sichtschutz bleibt

In einem Nachbarschaftsstreit (Az. V ZR 185/23) entschied der Bundesgerichtshof am 28.03.2025, dass eine bis zu sieben Meter hohe Bambushecke nicht zurückgeschnitten werden muss, sofern sie den im jeweiligen Landesrecht vorgeschriebenen Grenzabstand einhält. Die Kläger hatten sich durch die Höhe der Hecke beeinträchtigt gefühlt und einen Rückschnitt auf drei Meter gefordert. 

Der BGH stellte jedoch klar: Die Höhe einer Hecke ist nicht entscheidend für die Beurteilung, ob sie unter die Regelungen des Nachbarrechts fällt. Solange der erforderliche Grenzabstand (hier: 0,75 m nach hessischem Nachbarrechtsgesetz) eingehalten wird, besteht kein Anspruch auf Rückschnitt. Es lag keine unzumutbare Beeinträchtigung des klagenden Nachbarn vor. 

Vorteile der Bambushecke laut Urteil: 

- Effektiver Sichtschutz

- Guter Lärmschutz 

- Ökologisch wertvoll, da sie Lebensraum für Insekten und Vögel bietet

- Gestalterisch attraktiv und pflegeleicht 

Das Urteil stärkt somit die Position von Gartenbesitzern, die auf nachhaltige, naturnahe Begrenzungen setzen – und würdigt explizit die Vorteile von Bambushecken. Zum vollständigen Urteil und zur Pressemitteilung des BGH: Pressemitteilung Nr. 061/2025 vom 28.03.2025